Deutschland
Die Gewerkschaftsrechte wurden durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes gestärkt. Beamte, ungeachtet ihrer Funktion, sind nach wie vor nicht streikberechtigt. Es wurde über unterschiedliche Formen gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens seitens der Arbeitgeber berichtet.
Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung
Das Grundgesetz garantiert das Vereinigungsrecht. Mindestnormen werden in gesonderten Gesetzen - nicht in einem einzigen Arbeitsgesetz - abgedeckt.
Das Grundgesetz erkennt das Recht auf Tarifverhandlungen an, und die daraus resultierenden Verträge fallen unter das Tarifvertragsgesetz. Tarifverträge sind für die Mitglieder der betroffenen Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung bindend. Tarifverträge sollen sich auf arbeitsbezogene Fragen und nicht auf Unternehmensbeschlüsse beziehen, wodurch erhebliche "Grauzonen" bezüglich des Gegenstandes von Tarifverhandlungen entstehen.
Anhörungs- und Unterrichtungsrechte: Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, durch Betriebsräte an der betrieblichen Entscheidungsfindung mitzuwirken. Die Betriebsräte überwachen die Umsetzung des Tarifvertrages der Gewerkschaft im Betrieb. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der Beschäftigten befinden sich im Einklang mit der EU-Gesetzgebung. Betriebsratsmitglieder müssen keine Gewerkschaftsvertreter sein, obwohl mehr als die Hälfte von ihnen Gewerkschaftsmitglieder sind, wie Zahlen aus dem Jahr 2006 belegen.
Die Mitbestimmung in Großunternehmen ermöglicht Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten der Konzerne, auf die allgemeine Unternehmenspolitik einzuwirken, ohne letztlich Massenentlassungen oder Betriebsverlagerungen wegen der Mehrheit der Kapitalseite in jedem Fall verhindern zu können.
Kein Streikrecht der Beamtinnen und Beamten: Den Beamten im öffentlichen Dienst, einschließlich der Lehrkräfte, wird das Streikrecht verweigert. Die IAO fordert die Bundesregierung bereits seit 1959 auf, denjenigen Beamten, die keine Autoritätsfunktion im Namen des Staates erfüllen, das Streikrecht zu gewähren. Damit verbunden ist, dass Beschäftigten im Beamtenstatus trotz IAO-Kritik weiterhin auch das Recht auf Tarifverhandlungen verweigert wird. Für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst gilt dagegen die volle Koalitionsfreiheit. Die Mehrzahl der Beamten- und berufsständischen Organisationen lehnt im Gegensatz zu den Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund das Streikrecht für Beamte immer noch ab, um überkommene vorgebliche "Privilegien" der Beamten (Alimentationspflicht des Staates, Unkündbarkeit etc.) nicht zu gefährden.
Die Gewerkschaften waren unter der sozialdemokratischen Regierung von Gerhard Schröder eng an einer umfassenden Modernisierung des Beamtenrechts beteiligt, und es bestand die Hoffnung, dass dabei die IAO-Empfehlungen berücksichtigt werden würden. Seit dem Regierungsantritt der Koalition im November 2005 wurden in dieser Hinsicht jedoch keinerlei Fortschritte erzielt.
Protest- und Solidaritätsstreiks: Es gibt kein gesondertes Streikgesetz, und die meisten diesbezüglichen Bestimmungen basieren auf den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Bis zu diesem Jahr galt generell, dass nur Streiks im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Tarifvertrages legal sind. Die Entscheidungen des BAG haben diese Ansicht jedoch in Frage gestellt.
Am 24. April entschied das BAG, dass die Gewerkschaften Proteststreiks wie etwa gegen Betriebsschließungen organisieren können, was bis dahin als reine Arbeitgebersache betrachtet und von Tarifverhandlungen ausgeschlossen worden war.
Am 19. Juni entschied das BAG, dass Sympathiestreiks dann gerechtfertigt sind, wenn die streikende Gewerkschaft von dem Konflikt, den sie unterstützt, selbst betroffen ist.
Gewerkschaftsrechte in der Praxis und Rechtsverletzungen 2007
Tarifverhandlungen: Deutschland verfügt über eine lange Tarifverhandlungstradition, die es im Jahr 2004 ermöglichte, Vereinbarungen, vor allem mit den großen Automobilherstellern, zu erzielen, um Arbeitsplätze zu retten. An dieser Situation hat sich auch im Jahr 2005 nichts geändert, wobei die Gewerkschaften jedoch zum Teil erhebliche Zugeständnisse machen mussten, darunter Lohnkürzungen, begrenzte Stellenstreichungen und flexible Arbeitszeiten, um so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten.
Diskriminierung: Es kommt zu gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung. Es wird auf prominente Gewerkschaftsmitglieder abgezielt; es kommt zu Entlassungen, Degradierungen, Versetzungen und Diskriminierung bei der Einstellung, vor allem dann, wenn aktive Gewerkschaftsmitglieder dem Betriebsrat angehören. Wenn die Betroffenen bereit sind, vor Gericht zu gehen, können sie versuchen, auf diesem Weg zu ihrem Recht zu kommen.
Gewerkschaftsfeindliche Arbeitgeber: Trotz einer langen Gewerkschafts-, Tarifverhandlungs- und Mitbestimmungstradition legen zahlreiche Unternehmen erhebliche Gewerkschaftsfeindlichkeit an den Tag. In solchen Fällen erhalten externe Gewerkschaftsvertreter keinen Zutritt zu dem Betrieb und die Arbeitgeber betreiben gewerkschaftsfeindliche Propaganda.
Die Arbeitgeber können eine Arbeitnehmervertretung umgehen, indem sie ihre Unternehmen in kleinere Einheiten unterteilen. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl für die Gründung einer Gewerkschaft, aber für die Einrichtung eines Betriebsrates sind mindestens fünf Beschäftigte erforderlich, so dass die Arbeitgeber die Gewerkschaftspräsenz durch die Schaffung sehr kleiner Organisationseinheiten indirekt schwächen können. Angriffe auf den Betriebsrat zur Untergrabung der Gewerkschaften sind eine bekannte Taktik: Die Betriebsleitungen wissen die öffentliche Meinung dadurch zu manipulieren, dass sie kleinere Kontroversen aufbauschen, indem sie beispielsweise die laufenden Kosten eines Betriebsrates veröffentlichen. Derartige Maßnahmen sind zwar gesetzwidrig und können vor Gericht angefochten werden, sind allerdings erst zu beweisen.
Gewerkschaftsfeindliche Belästigungen nehmen im Zuge von Streiks und Gewerkschaftsprotesten zu. Es gab Fälle, in denen die Polizei eingeschaltet wurde, um Gewerkschafter/innen zu "disziplinieren", womit sie sich auf die Seite der Arbeitgeber stellte.
Streik aus wirtschaftlichen Gründen verboten: Am 8. August hat das Arbeitsgericht Nürnberg der Lokführergewerkschaft GDL (die dem DGB nicht angehört) einen Streik bei der Deutschen Bahn vorläufig untersagt. Begründet wurde dies mit drohenden immensen Schäden für die gesamte Volkswirtschaft. Prominente Arbeitsrechtsexperten erklärten die Argumentation des Arbeitsgerichtes für völlig unangemessen und rechtlich untragbar. Obwohl es eine Reihe von Fragen bezüglich des Tarifkonfliktes an sich gab und die Debatte erheblich politisiert wurde, nutzen die Arbeitgeber derartige Fälle gewiss aus, um das Streikrecht der Beschäftigten einzuschränken.